Kauf einer Immobilie zur Kapitalanlage
Wollen Sie in eine Immobilie nicht selbst einziehen, sondern sie vermieten, um so mit den Mieteinnahmen eine laufende Verzinsung Ihres angelegten Kapitals und bei einem späteren Verkauf (eventuell steuerfreie) Wertzuwächse zu erzielen? Im Folgenden werden einige steuer- und mietrechtliche Aspekte dieser Art der Vermögensanlage angesprochen.
Steuerrechtliche Aspekte
Werbungskosten
Die Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Immobilie(n) unterliegen der Einkommensteuer. Andererseits können Sie "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) als sog. Werbungskosten steuerlich geltend machen und von Ihren Einnahmen in Abzug bringen.
Einnahmen wie Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer vermieteten Immobilien tragen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage V „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ ein.
Falls Sie Ihre Immobilie unter der Marktmiete vermieten (z. B. an Familienangehörige), kann es passieren, dass das Finanzamt Ihre Werbungskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Um das zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Miete mindestens 66 % der Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Sollte die von Ihnen verlangte Miete unter 50 % der Marktmiete betragen, können Sie auch nur den entsprechenden Anteil der Werbungskosten geltend machen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Beispiel: Die Marktmiete beträgt 1.000 €. Sie verlangen nur 48 % davon, also 480 €. Folglich können Sie auch nur 48 % Ihrer Werbungskosten geltend machen.
Sollte die von Ihnen verlangte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete liegen, so müssen Sie gegenüber Ihrem Finanzamt nachweisen, dass sich trotz der verbilligten Miete auf Dauer ein Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten ergeben wird.
Beispiel: Die Marktmiete beträgt 1.000 €. Sie verlangen nur 55 % davon, also 550 €, somit 6.600 € jährlich. Ihre jährlichen Werbungskosten (dazu gehört auch die AfA, also die Abschreibung für Abnutzung!) belaufen sich auf: 4.200 € AfA + 4.000 € Zinsen für Ihr Immobiliendarlehen + 1.800 € nicht auf den Mieter umlegbare Nebenkosten (z. B. Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung, Mitgliedsbeiträge für Vermieterverbände), insgesamt also 10.000 €.
Es ergibt sich ein Überschuss der Werbungskosten über die Mieteinnahmen in Höhe von 3.400 €. Ihr Finanzamt dürfte somit davon ausgehen, dass keine Einkunftserzielungsabsicht besteht und daher nur einen Abzug von 55 % der Werbungskosten akzeptieren.
- Abschreibung/Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die Abschreibung/Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine besonders lukrative Werbungskostenart im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien.
Wenn Sie eine vermietete Wohnimmobilie (also keine Gewerbeimmobilie wie etwa ein Büro, einen Laden oder eine Arztpraxis) kaufen, so können Sie die Anschaffungskosten in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren mit 2 % jährlich abschreiben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG).
Sollte die vermietete Wohnung oder das vermietete Haus bereits vor 1925 erbaut worden sein, so erhöht sich der Abschreibungssatz auf 2,5 % jährlich, das heißt es kann auf 40 Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG).
Sollte die vermietete Wohnung oder das vermietete Haus erst nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sein, so erhöht sich der Abschreibungssatz auf 3 % jährlich, das heißt es kann auf 33 ⅓ Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG).
Wird eine Wohnimmobilie, deren Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt, bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben, so kann diese gemäß § 7 Abs. 5 a EStG mit 5 % jährlich geometrisch degressiv ("in fallenden Jahresbeträgen") abgeschrieben werden. Geometrisch degressiv heißt, dass sich der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr verringert, da der Abschreibungssatz (hier: 5 %) sich auf den jedes Jahr sinkenden Buchwert (Restwert) der Immobilie bezieht.
Beispiel: Die Anschaffungskosten betragen 300.000 €. Im ersten Jahr können Sie 5 % von 300.000 € = 15.000 € abschreiben. Im zweiten Jahr können Sie nur noch 5 % vom Buchwert (Restwert) abschreiben. Der Buchwert (Restwert) beträgt 300.000 € − 15.000 € = 285.000 €. Somit verringert sich der Abschreibungsbetrag im zweiten Jahr auf 5 % von 285.000 € = 14.250 €.
Gemäß § 7 Abs. 5 a Satz 7 EStG kann man von der geometrisch degressiven Abschreibung zur linearen wechseln.
Tipp: Wechseln Sie nach zehn Jahren zur linearen Abschreibung von 3 %. Nach zehn Jahren beträgt der Buchwert Ihrer Immobilie noch ursprüngliche Anschaffungskosten (x) × 0,959 = x × 0,63. Sie können im zehnten Jahr der AfA folglich, um im obigen Beispiel zu bleiben 300.000 € × 0,63 × 0,05, also 9.450 € abschreiben. So weit so gut. Linear könnten Sie ja nur 300.000 € × 0,03, also 9.000 € abschreiben.
Wie sieht es aber im elften Abschreibungsjahr aus? Der Buchwert Ihrer Immobilie beträgt nun nur noch ursprüngliche Anschaffungskosten (x) × 0,9510 = x × [aufgerundet!] 0,60. Sie können im elften Jahr der AfA folglich, um im obigen Bespiel zu bleiben 300.000 € × [aufgerundet!] 0,60 × 0,05, also 9.000 € abschreiben, also nicht mehr als mit der linearen AfA von 3 %. In den Folgejahren können Sie mit der linearen AfA dann mehr abschreiben als mit der geometrisch degressiven, wobei der Abstand zwischen beiden Abschreibungsarten immer größer wird. So könnten Sie im zwanzigsten Jahr der geometrisch degressiven AfA nur noch 5.660 € abschreiben, also eine Differenz von 3.340 € gegenüber der linearen AfA von konstant 9.000 €.
Als Sonderfälle werden die Kosten bestimmter Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG) und an Baudenkmälern (§ 7i EStG) durch eine erhöhte Abschreibungsmöglichkeit begünstigt. Meist werden Immobilien dieser Kategorie von Bauunternehmen verkauft. Auf die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten wird in der Werbung hingewiesen.
Tipp: Sich bei der Kaufentscheidung immer fragen, ob sich die Immobilie zum gegebenen Kaufpreis auch ohne diese steuerlichen Anreize "rechnen" würde. Falls nicht, ist Vorsicht geboten, denn dann könnte der Steuervorteil auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden sein.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nur für das Gebäude und nicht das Grundstück geltend gemacht werden, denn während sich ein Gebäude im Lauf der Jahre abnutzt und daher laufend instandgehalten und -gesetzt werden muss, ist dies für den Grund und Boden nicht der Fall. Die Anschaffungskosten müssen daher in einen (nur vorgestellten) Anteil für das Gebäude und einen Anteil für den Grund aufgeteilt werden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). Bei der Restwertmethode findet man den für das erworbene Grundstück passenden Bodenrichtwert heraus, multipliziert diesen mit der Grundstücksgröße, zieht diesen Wert vom notariell beurkundeten Kaufpreis der Immobilie ab und erhält so den Gebäudewert. Wäre sehr einfach zu berechnen, wird aber leider, wie oben gesagt, vom BFH (Bundesfinanzhof) zur Aufteilung des Kaufpreises in Grundstücks- und Gebäudeanteil nicht anerkannt.
Wie die BFH-konforme Aufteilung erfolgt, ist keineswegs trivial und kann daher hier nicht dargelegt werden.
Tipp: Geben Sie in der Suchmaschine Ihrer Wahl "BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung" ein und Sie werden auf eine PDF des Bundesministeriums der Finanzen stoßen, wo das Verfahren erläutert wird.
Es können also, wie gesagt, nur die Anschaffungskosten für das Gebäude abgeschrieben werden und zwar in aller Regel mit 2 % jährlich auf fünfzig Jahre. Die Anschaffungskosten umfassen neben dem Kaufpreis auch:
- Grunderwerbsteuer
- Notar- und Grundbuchgebühren
- Maklerprovision
- anschaffungsnahe Aufwendungen
Anschaffungsnahe Aufwendungen entstehen, wenn Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung (= Besitzübergang) die erworbene Immobilie so umfassend renovieren bzw. sanieren, dass die Kosten für diese Arbeiten netto (also ohne Mehrwertsteuer) 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dies kann sehr ärgerlich sein, wenn Sie eigentlich vorhatten, die Kosten für die durchgeführten Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten im jeweiligen Jahr als sofort abzugsfähige "Erhaltungsaufwendungen" geltend zu machen und nun gezwungen sind, diese Kosten stattdessen (in der Regel) über 50 Jahre mit 2 % jährlich abzuschreiben.
Sollte also die Kaufpreisaufteilung ergeben haben, dass 70 % des Kaufpreises auf das Gebäude und 30 % auf das Grundstück entfallen, so sind 70 % der Summe aus Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovision und anschaffungsnahe Aufwendungen die Berechnungsgrundlage für Ihre (in der Regel) zweiprozentige jährliche Abschreibung.
Stichtag für den Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt des Besitzübergangs, das heißt in der Praxis der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe. In notariellen Kaufverträgen wird vom "wirtschaftlichen Übergang" und vom Übergang von "Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten" gesprochen.
Im Jahr der Anschaffung (des Besitzübergangs) vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht.
Beispiel: Der Kaufpreis für die von Ihnen erworbene Doppelhaushälfte beträgt 350,000,00 €. Hiervon entfallen 80.000 € auf das Grundstück. Die Summe der weiteren Anschaffungskosten beläuft sich auf 35.000,00 €. Der Besitzübergang soll laut notariellem Kaufvertrag am 15.05.2019 erfolgen.
Der Kaufpreisanteil für das Gebäude beträgt somit 270.000,00 €, das sind 77,14 % vom Kaufpreis.
Von den weiteren Anschaffungskosten können daher 77,14 % den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet werden, also 26.999,00 €.
Sie können somit (in der Regel) fünfzig Jahre lang jährlich 2 % von 296.999,00 €, also 5.939,98 € abschreiben. Im Jahr des Kaufs, im Beispiel 2019, können Sie 8/12 von 5.939,98 €, also 3.959,99 € abschreiben.
Die AfA für das jeweilige Jahr können Sie in der Anlage „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Bitte beachten: Sollten Sie Ihre vermietete Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen, so werden bei der Berechnung des erzielten Gewinns die Anschaffungskosten um die über die Jahre von Ihnen in Anspruch genommenen Absetzungen (AfA) gemindert (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Beispiel: Der Kaufpreis für die von Ihnen im Jahr 2019 zur Erzielung von Mieteinnahmen erworbenen Doppelhaushälfte beträgt 350.000,00 €. Die Summe der weiteren Anschaffungskosten beläuft sich auf 35.000,00 €. Gesamte Anschaffungskosten somit 385.000,00 €. Im Jahr 2027 verkaufen Sie die (durchgehend zur Vermietung genutzte) Doppelhaushälfte zu einem Preis von 340.000,00 €. Die in acht Jahren von Ihnen in Anspruch genommene Afa beläuft sich auf 48.000,00 €.
Obwohl der Verkaufspreis um 45.000,00 € unter Ihren ursprünglich gezahlten Anschaffungskosten liegt (340.000 - 385.000 = -45.000), haben Sie aus Sicht des Finanzamts einen Spekulationsgewinn in Höhe von 3.000,00 € erzielt.
Grund: Das Finanzamt mindert die Anschaffungskosten um die in Anspruch genommene Afa, so dass sich Anschaffungskosten von 337.000,00 € (385.000 - 48.000 = 337.000) ergeben.
Zieht man nun den Verkaufserlös von den Anschaffungskosten ab, so ergibt sich ein Plus von 3.000,00 € (340.000 - 337.000 = 3.000), den Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend als Einnahme aufführen müssen.
- Weitere Werbungskosten
Weitere Werbungskostenarten neben der AfA sind die Zinsen für Ihr Immobiliendarlehen, die nicht auf die Mieter umlegbaren Nebenkosten (Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der vermieteten Immobilie), Mitgliedsbeiträge für Vermieterverbände, Kosten für Vermietungsanzeigen, Kosten für Rechtsanwälte und Steuerberater (wenn es um Vermietungsangelegenheiten geht), Fahrkosten zum Mietobjekt und zu Eigentümerversammlungen, Maklerprovisionen für die Vermietung und Kosten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände.
Tipp: Die Kosten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände können bis 800 € netto im selben Jahr als sog. GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) in voller Höhe angesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Übersteigt der Wert 800 € netto oder ist der gekaufte Einrichtungsgegenstand nicht selbstständig nutzbar, muss er (auf zumeist zehn Jahre) abgeschrieben werden.
Erhaltungsaufwendungen (Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung) können Sie wahlweise im selben Jahr, wo sie getätigt wurden als Werbungskosten geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b Abs. 1 EStDV).
Beispiel: Erhaltungsaufwendungen in 2019 insgesamt 24.000,00 €.
Sie haben fünf verschiedene Möglichkeiten die 24.000,00 € als Werbungskosten geltend zu machen.
- 2019 24.000,00 €
- 2019 und 2020 je 12.000,00 €
- 2019, 2020 und 2021 je 8.000,00 €
- 2019, 2020, 2021 und 2022 je 6.000,00 €
- 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 je 4.800,00 €
Sie sind nicht verpflichtet, alle Erhaltungsaufwendungen innerhalb eines Jahres gleich zu behandeln. Wenn sich die 24.000,00 € im obigen Beispiel auf drei Maßnahmen aufteilen würden, so könnten Sie eine Maßnahme beispielsweise komplett in 2019 geltend machen, während Sie die anderen beiden Maßnahmen auf zwei Jahre und auf fünf Jahre verteilen.
Spekulationssteuer
Gehört eine Immobilie zum Betriebsvermögen, ist der Gewinn aus einer Veräußerung immer steuerpflichtig. Wenn die Immobilie dagegen zum Privatvermögen gehört, weil sie im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei.
Lediglich wenn es sich um ein sogenanntes Spekulationsgeschäft (privates Veräußerungsgeschäft) i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt, fällt Einkommensteuer an. Das ist dann der Fall, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder verkauft wird.
Wurde sie jedoch im Zeitraum zwischen Anschaffung oder (bei Neubauten) Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder (nach vorangehender Vermietung) zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann sie grundsätzlich auch innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Ausnahme: das Finanzamt vermutet gewerblichen Grundstückshandel, weil z. B. die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten wurde.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilie zunächst vermieten und dann selbst nutzen, so reicht es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, wenn sich die Selbstnutzung auf einen zusammenhängenden Zeitraum innerhalb von drei Kalenderjahren erstreckt. Damit sind die geforderten Voraussetzungen bereits erfüllt, wenn die Immobilie im mittleren (zweiten) Jahr durchgängig und in den anderen beiden Jahren jeweils für einen Tag selbst genutzt wurde.
Beispiel 1: Notarieller Kaufvertrag im Oktober 2019, (Weiter-)Vermietung bis 31.10.2022, Selbstnutzung vom 31.12.2022 bis zum 01.01.2024, notarieller Verkaufsvertrag im Februar 2024 - Ausnahmeregelung zur zehnjährigen Spekulationsfrist greift.
Beispiel 2: Notarieller Kaufvertrag im Oktober 2019, (Weiter-)Vermietung bis 31.10.2022, Selbstnutzung vom 31.12.2022 bis zum 01.01.2024, anschließend nochmalige Vermietung vom 01.02.2024 bis 30.11.2024, notarieller Verkaufsvertrag im Dezember 2024 - Ausnahmeregelung zur zehnjährigen Spekulationsfrist greift auch hier!
Maßgebend für die Berechnung der Spekulationsfrist ist das jeweilige Datum der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags.
Beispiel: Wenn der Kaufvertrag zum Erwerb am 10.01.2014 geschlossen wurde und der Kaufvertrag zur Veräußerung vor dem 11.01.2024 geschlossen wird, ist ein Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig – es sei denn die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG treffen zu (siehe oben).
Drei-Objekt-Grenze
Veräußert eine Privatperson innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als maximal drei Immobilien ("Objekte"), nimmt die Rechtsprechung des BFH in der Regel private Vermögensverwaltung (und nicht gewerblichen Grundstückshandel) an.
Der Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraums führt dagegen zur Gewerblichkeit i. S. des § 15 EStG, wenn zwischen dem Tag der notariellen Beurkundung des Kaufes und des Verkaufs der einzelnen Immobilien jeweils weniger als fünf Jahre vergangen sind.
Beispiel: Zwischen 2018 und 2023 haben Sie fünf Immobilien verkauft. Bei zwei dieser Immobilien sind zwischen An- und Verkauf mehr als fünf Jahre verstrichen - es liegt kein gewerblicher Grundstückshandel, sondern private Vermögensverwaltung vor.
Tipp: Immobilien, die Sie erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft haben, sind niemals "Zählobjekte" für die Drei-Objekt-Grenze.
Als Objekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze gelten:
- ein Mehrfamilienhaus, unabhängig davon, wie viele Wohnungen sich darin befinden
- ein Ein- oder Zweifamilienhaus
- eine Eigentumswohnung
- ein unbebautes Grundstück
- eine Garage, ein Tiefgaragenstellplatz oder ein oberirdischer Stellplatz
Garagen und Pkw-Stellplätze gelten aber nur dann als selbstständige Objekte, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Wohnung verkauft werden.
Die Veräußerung eines ererbten Grundstücks ist auch dann kein Zählobjekt, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung durch den Erblasser erfolgt.
Dagegen stellen geschenkte Grundstücke ein Zählobjekt dar. In diesen Fällen kommt es auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung durch den Schenker und der Veräußerung durch den Beschenkten an.
Die sogenannte Besitzdauer von fünf Jahren beginnt in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige sich auf den An- und Verkauf beschränkt, mit dem Ankauf des Grundstücks (Datum des notariellen Kaufvertragsabschlusses). Hat der Steuerpflichtige das Grundstück bebaut, beginnt der Zeitraum mit der Fertigstellung des Gebäudes. Hat er das Gebäude in einer den Wert steigernden Weise modernisiert, beginnt der Zeitraum mit dem Abschluss der Modernisierungsarbeiten.
Wer also binnen fünf Jahren vor dem Verkauf seines Grundstücks dieses neu bebaut oder das bereits bestehende Gebäude modernisiert oder renoviert, um einen besseren Verkaufserlös zu erzielen, bewirkt damit, dass das Objekt zum Zählobjekt wird, auch wenn er es vor mehr als zehn Jahren gekauft hat. Dagegen setzt die bloße Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen oder die Parzellierung eines Grundstücks die Frist nicht in Gang.
Wird die Drei-Objekt-Grenze überschritten, sind auch die Veräußerungen der ersten drei Grundstücke gewerblich. Das Finanzamt kann die Steuerbescheide für die vorangegangenen Jahre nach § 173 AO ändern.
Sie finden weitere detaillierte juristische Informationen zur Frage der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel in der Erlassregelung des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 2004 (BStBI 2004 I S. 434).
Mietrechtliche Aspekte
Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB)
Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB)
Sperrfristregelung
Wenn Sie eine vermietete Wohnung in einem erst nachträglich in Eigentumswohnungen aufgeteiltem Mehrfamilienhaus kaufen, sollten sie beachten, dass der Mieter gegen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB) durch eine mehrjährige Sperrfrist geschützt ist. Diese Sperrfristregelung findet sich in § 577a BGB. Die Regelung besagt, dass der Käufer einem Mieter, der bereits vor der Umwandlung in Wohnungseigentum die Wohnung bewohnt hat, erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren seit der Veräußerung (= Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch) wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung kündigen darf. Die dreijährige Sperrfrist kann durch landesspezifische Verordnungen in Gemeinden mit angespannten Mietwohnungsmärkten auch auf zehn Jahre verlängert werden (§ 577a Abs. 2 BGB).
Die Sperrfristregelung gilt nicht bei Kündigungen aus einem anderen berechtigtem Interesse als Eigenbedarf und angemessene wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB).
Beispiel: Der Eigentümer will eine nicht in seinem Haushalt lebende Hausangestellte (Pflegeperson, Au-pair-Mädchen) in seiner vermieteten Wohnung unterbringen und kündigt daher den bisherigen Mietern, mit der Begründung, er benötige die Wohnung für seine Hausangestellte (Pflegeperson, Au-pair-Mädchen).
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hier ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Da es sich bei diesem berechtigten Interesse aber weder um Eigenbedarf handelt – dazu müsste die Hausangestellte bisher im eigenen Haushalt des Vermieters gelebt haben – noch um Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung, greift hier die Sperrfrist des § 577a BGB nicht. Folglich kann den Mietern innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB, also binnen drei, sechs oder neun Monaten, je nachdem, wie lange die Mieter die Wohnung bereits bewohnt haben, gekündigt werden.
Aus dem Leitsatz des entsprechenden BGH-Urteils vom 11.03.2009:
"Die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar." (BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08).
Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB)
"Kauf bricht nicht Miete " (§ 566 BGB): Mietverhältnisse gehen auf den Käufer über, und zwar nach der gesetzlichen Regelung mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über Bestehen und Inhalt von Mietverträgen aufklären. Anderenfalls verletzt er seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Sofern ein schriftlicher Mietvertrag besteht, sollte dieser dem Käufer rechtzeitig vor Beurkundung ausgehändigt werden. Für den Käufer ist zu beachten, dass bei einer Kündigung des Mietverhältnisses die mietvertraglichen und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen und -fristen eingehalten werden müssen. Insbesondere bei Wohnraummietverträgen ist eine Kündigung oft nicht einfach und mitunter langwierig.
Wann das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird, hängt an vielen für die Parteien kaum zu beeinflussenden Faktoren. Spätestens, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat, soll ihm normalerweise aber auch die Miete zustehen. Die Eigentumsumschreibung erfolgt je nach Schnelligkeit des Grundbuchamts und des Finanzamts regelmäßig erst Wochen oder Monate später. Im Kaufvertrag wird daher meist vereinbart, dass der Übergang der Nutzungen mit Kaufpreiszahlung erfolgt.
Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB)
Wird eine vermietete Eigentumswohnung verkauft, ist das gesetzliche Mietervorkaufsrecht des § 577 BGB zu beachten. Es besteht dann, wenn die Wohnung dem Mieter zum Zeitpunkt der Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen bereits überlassen war. Der Mieter hat dann beim Verkauf seiner Mietwohnung das Recht, zu dem von den Kaufvertragsparteien vereinbarten Preis und zu den im Kaufvertrag sonst festgelegten Bedingungen in den Vertrag "einzutreten". Der Notar wird nach der Beurkundung beim Mieter anfragen, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte. Seine Erklärung hierüber sollte zur Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit gemacht werden. Äußert der Mieter sich innerhalb von zwei Monaten nicht, erlischt sein Vorkaufsrecht.
Mietkaution
Der Käufer einer vermieteten Immobilie haftet auf Rückzahlung der Mietkaution (Mietsicherheit), unabhängig von der Frage, ob er die Kaution tatsächlich erhalten hat, oder nicht. Gelingt es dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses allerdings nicht, die Kaution vom Erwerber zurückzuerlangen (z. B. bei Vermögensverfall des Erwerbers), so ist der Verkäufer (vorherige Eigentümer und Vermieter) der Immobilie zur Zahlung verpflichtet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet die entsprechende Regelung so:
"Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet." (§ 566a BGB)
Der Käufer einer vermieteten Immobilie hat gegen den bisherigen Vermieter einen Anspruch auf Auszahlung einer vom Mieter der vermieteten Wohnung geleisteten Barkaution. Erlangt der Käufer die Kaution nicht vom Verkäufer, hat er keinen Anspruch gegen den Mieter auf erneute Leistung der Kaution. Dies gilt auch dann, wenn dem Veräußerer die Herausgabe der Kaution unmöglich geworden ist (Palandt, § 566a BGB, Rn4).
Tipp: Achten Sie als Käufer einer vermieteten Immobilie darauf, dass sie die Kaution auch tatsächlich vom Verkäufer bekommen.
Die Rückzahlungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Kautionszinsen im Fall der Barkaution.
Das Geld muss getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einer öffentlichen Sparkasse oder Bank angelegt werden.
Die häufigste Variante: Der Vermieter eröffnet mit dem Geld des Mieters ein Sparbuch. Die Zinsen stehen dem Mieter zu, werden aber erst nach Ende des Mietverhältnisses ausgezahlt. Um sie in seiner Steuererklärung angeben zu können, benötigt der Mieter vom Vermieter die entsprechende Bescheinigung.
Alternative Variante: Der Mieter eröffnet das Kautionssparbuch, das er an den Vermieter verpfändet und ihm aushändigt. Damit hat dieser Zugriff auf das Geld, der Mieter dagegen nicht. Für den Mieter hat diese Form den Vorteil, dass das Geld auf jeden Fall insolvenzfest angelegt ist. Außerdem wird er informiert, wenn der Vermieter Geld abhebt. Für seine Zinserträge kann der Mieter einen Freistellungsauftrag erteilen.
Zwei bis sechs Monate gelten vor Gericht als angemessen, um Ansprüche anzumelden und eine Abrechnung vorzulegen. Spätestens nach einem halben Jahr ist also die Rückzahlung der Mietkaution fällig. Nicht immer liegt dann schon die Schlussabrechnung über die Nebenkosten vor. Sollte aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine Nachzahlung zu erwarten sein, darf der Vermieter einen entsprechenden Teilbetrag zurückhalten.
Mietpreisbremse
Eine Mietpreisbremse (§ 556d BGB), also die Beschränkung der zulässigen Neumieten auf nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, wurde in Mecklenburg-Vorpommern von der Landesregierung für Rostock und Greifswald beschlossen.
Eine Mietpreisbremse gilt weder für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden noch für Wohnungen, die nach umfassender Modernisierung erstmals wieder vermietet werden (§ 556f BGB).
Eine weitere Ausnahme von der Mietpreisbremse sieht § 556e BGB
für den Fall vor, dass die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt zahlen musste (Vormiete), höher als die gemäß Mietpreisbremse zulässige Miete war, also mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. In diesem Fall dürfte bei einer Neuvermietung eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
Bei einer Indexmiete würde die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete gelten und nicht für die Mieterhöhungen aufgrund der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (§ 557b Abs. 4 BGB).
Für die jeweiligen Mieterhöhungen (Mietstaffeln) im Rahmen eines Staffelmietvertrags würde die Mietpreisbremse gemäß § 557a Abs. 4 BGB dagegen gelten.
Kappungsgrenze
Gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach § 559 BGB (Modernisierung) und § 560 BGB (Erhöhung der Betriebskosten) abgesehen, nur um maximal 20 % erhöhen.
Die Kappungsgrenze kann per Rechtsverordnung der einzelnen Bundesländer auf 15 % abgesenkt werden, "wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist" (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die niedrigere Kappungsgrenze wurde in Mecklenburg-Vorpommern von der Landesregierung für Rostock und Greifswald beschlossen.
Somit gilt für Rostock und Greifswald derzeit die niedrigere Kappungsgrenze von 15 %.